Satzung

Die Vereinssatzung der Sportvereinigung Glück Auf Ofden e.V. 1955 

1.Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Sportvereinigung „Glückauf“ Alsdorf-Ofden e.V. 1955, hat seinen Sitz in Alsdorf-Ofden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nr. 843 eingetragen.

Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß.

§ 2 Zweck und Aufgaben 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Angabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Forderung des Sports. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die Erhaltung von Sportanlagen; daneben ist die körperliche und die charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der Verein unterhält außer der Fußball-Abteilung noch folgende Abteilungen : Handball, Gymnastik.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Vereinsvermögen

1.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an die Stadt Alsdorf für dessen Jugendarbeit und Jugenderziehung.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen unterworfen. Satzung und Ordnungen der Verbände sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar und verbindlich.

§ 5 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1 bis 31.12)

2. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus : 

  • aktiven Mitgliedern
  • passivem Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch den Vorstand ernannt.

§ 7 Aufnahme

Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt zum Monatsbeginn. Minderjährige bedürfen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung der Bekanntgabe der Gründe.

Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung des Beitrags in Kraft. Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Mitglieder, die ihren Grundwehr- oder Zivildienst ableisten, sind für die Dauer ihrer Dienstzeit beitragsfrei. Die von Mitgliedern zu zahlenden Beitrage werden bei den Mitgliederversammlungen festgelegt. Mit Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen. Auf Verlangen wird dem neuen Mitglied ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. 

§ 8 Rechte der Mitglieder 

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsverordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten und Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten. 

§ 10 Austritt, Ausschluß und erlöschen der Mitgliedschaft 

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied frühestens nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit schriftlich erklären.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

3. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand

a) Bei Unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

b) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

c) Bei vereinsschädigendem Verhalten 

d) wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4. Der Ausschluß wird dem Mitglied mit entsprechender Begründung schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheiden die Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

3 Organe

§ 11 Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den Ordnungsvorschriften.

§ 12 Mitgliederversammlung 

1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 31. März nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren, sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über vorliegende Anträge.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Sie muß mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei der Poststempel maßgebend ist. 

4. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der Vorstand der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 13 Tagesordnung

1.  Bericht des Vorsitzenden

2. Berichts des Geschäftsführers

3. Bericht des Kassierers 

4. Bericht der Kassenrevisoren

5. Ehrungen

6. In den Wahljahren :

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenresivoren

7. Anträge 

8. Verschiedenes

§ 14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlußfassung

1.  Die ordnungsgemäß einzuberufen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig und wird vom Vorsitzenden geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschiene Mitglieder sind den dort gefaßten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Aus der Mitgliederversammlung sind Wahlvorschläge entgegenzunehmen und zur Abstimmung zu stellen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Zur Wahl des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen, Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht bei einem Ausscheiden des Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende aus, muß innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden. Die Abberufung von Funktionären des Vorstandes kann außerhalb der Jahreshauptversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch eine Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschußvorsitzenden. Dieser nimmt auch die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß.

3. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem Berichte, Anträge und Beschlüsse hervorgeht und vom Vorstand zu unterschreiben. 

§ 15 Vorstand 

1.  Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung (§ 12 Ziffer 1) gewählten Mitgliedern:

a) geschäftsführender Vorstand

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Geschäftsführer 
  • 1. Kassierer

b) erweiterter Vorstand

  • 2. Geschäftsführer
  • 2. Kassierer
  • und 5 Beisitzer

2. Die von der Mitgliederversammlung zu berufenen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen ugr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr. 

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB.

4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er kann einzelne Aufgabenbereiche anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.

5. Dem Vorstand gehören ebenfalls an:

  • die Abteilungsleiter (Fußball, Handball, Gymnastik)
  • der Jugendleiter

(Die Abteilungsleiter, Jugendleiter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt und müssen unmittelbar dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich gemeldet werden.) 

6. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 16 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt fachkundige Kassenrevisoren, die ehrenamtlich tätig sind. Ihnen obliegt die laufende Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher sämtlicher Abteilungen zu prüfen. Beanstandungen haben sie dem geschäftsführendem Vorstand zu melden.

Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Verstöße werden durch den Vorstand geahndet. 

§ 17 Haftungsausschluß 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Vereins wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlußsfähig, so muß eure weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung. 

§ 19 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung 

Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung enthaltenden Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt ab sofort in Kraft, sie ist am durch das Amtsgericht Aachen genehmigt.